Verbraucherstreitbeilegung: Was sich 2025 ändert

Spiegelung von Wohnhäusern und blattlosen Bäumen im Wasser.

Verbraucherstreitbeilegung: Was sich 2025 ändert

Seit dem 20. Juli 2025 ist die EU-OS-Plattform Geschichte. Was bleibt ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die EU legt großen Wert auf den Verbraucherschutz. Deshalb waren seit 2016 alle Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen (direkt auf der Website oder auf elektronischem Weg, z. B. per E-Mail), verpflichtet, im Impressum einen Hinweis auf die OS-Plattform (Plattform zur Online-Streitbeilegung) einzufügen. Das Ziel bestand darin, Streitigkeiten unkompliziert außergerichtlich über ein zentrales EU-Portal zu klären.

Pflichten für Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das auch ohne EU-Plattform weiterhin gilt, sind Unternehmer nun verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren,

  • ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
  • und ggf. darauf hinzuweisen, welche Schlichtungsstelle zuständig ist.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten von dieser Informationspflicht betroffen – und im konkreten Streitfall sogar auch alle übrigen Unternehmer.

Unabhängig davon ist es für alle Unternehmer sinnvoll, sich grundsätzlich Gedanken darüber zu machen, ob sie zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit sind oder diese explizit ablehnen.

Entscheidungshilfe: Teilnahme ja oder nein?

Vorteile einer freiwilligen Teilnahme am Schlichtungsverfahren

  • Vertrauensaufbau: Signalisiert Transparenz und Kundenorientierung.
  • Marketingeffekt: Kann von VerbraucherInnen positiv wahrgenommen werden.
  • Zeit- und Kostenersparnis: Ein Schlichtungsverfahren ist oft günstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren.
  • Deeskalation: Schlichtungsverfahren können helfen, Streitigkeiten frühzeitig zu entschärfen.

Nachteile einer freiwilligen Teilnahme

  • Aufwand: Schlichtungsverfahren bedeuten meist zusätzliche Arbeit (Unterlagen, Kommunikation).
  • Finanzielle Belastung: Bei Annahme eines Schlichtungsvorschlags bist ist man auch zur Umsetzung verpflichtet.
  • Signalwirkung: Kunden könnten häufiger die Schlichtung nutzen, wenn bekannt ist, dass Sie teilnehmen.
  • Ungewissheit: Lehnt eine Seite den Vorschlag der Schlichtungsstelle ab, bleibt doch nur der Gerichtsweg.

Fazit

Die EU-OS-Plattform ist Geschichte. Unternehmen müssen nun umgehend ihre Rechtstexte anpassen und Verweise auf die Plattform löschen.

Für Unternehmer, die nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind, bleibt es eine unternehmerische Entscheidung, die freiwillige Teilnahme zu erklären. Für viele Selbstständige und kleine Unternehmen ist ein Ausschluss sinnvoll, da Aufwand und Nutzen oft in keinem Verhältnis stehen. Wer dagegen viele Verbraucherkunden hat, beispielsweise weil er oder sie einen Onlineshop betreibt, und ein Signal für besondere Kundenfreundlichkeit setzen will, kann mit einer freiwilligen Teilnahme punkten.

Wo genau muss man den Hinweis auf die Teilnahme (oder Nicht-Teilnahme) angebringen?

Tatsächlich genügt ein einfacher Satz im Impressum*. Bei Teilnahme muss zudem ein (anklickbarer!) Link zur zuständigen Schlichtungsstelle angegeben werden.

Im Fall der Teilnahme könnte die Formulierung folgendermaßen lauten:

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle [hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und der Website nennen] teil.

Im Fall der Nichtteilnahme könnte folgender Hinweis gegeben werden:

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.

Im Streitfall kann dem Verbraucher z. B. folgender Hinweis gegeben werden:

Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die [Name, Anschrift und Website einfügen]. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil / nicht teil.“

Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie beim Bundesamt für Justiz:

*Impressum: ein Impressum sollten Sie eigentlich fast in jedem Fall haben – falls nicht, finden Sie hier eine Liste von Generatoren: Impressumsgeneratoren

Weiterführende Informationen

Mehr Infos zum Thema finden Sie beispielsweise hier:

Zum Abschluss wie immer mein Hinweis in eigener Sache:  Ich habe mich mit den Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zwar beschäftigt, aber ich bin weder Juristin noch Rechtsexpertin. Obwohl ich sorgfältig auf die Richtigkeit der oben veröffentlichten Informationen achte, übernehme ich hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit sowie für etwaige Rechtsfolgen, die sich aus deren Umsetzung ergeben, keinerlei Gewähr. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar – wenden Sie sich bei entsprechenden Fachfragen bitte immer an einen qualifizierten Experten.


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